SV- Was ist denn das?



Die Arbeit der Schülervertretung (SV) wird im hessischen Schulgesetz und in der Verordnung über die Schülervertretungen und die Studierendenvertretung geregelt. Die Paragrafen-Angaben beziehen sich auf die Verordnung und können unter www.lsv-hessen.de genauer nachgelesen werden.

Die SV ist ein eigenverantwortliches Organ der SchülerInnenschaft und vertritt deren Interessen gegenüber den Schulaufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit. Die SV bietet die Möglichkeit, sich aktiv für mehr Mitbestimmung einzusetzen und diese auch aus zu üben.



Die SV besteht aus:



  1. SchülerInnenversammlung, dazu gehören alle SchülerInnen der Schule (§28)

  2. SchülerInnen-Rat, das sind alle gewählten KlassensprecherInnen und deren VertreterInnen.

  3. Vorstand, den bilden die SchulsprecherIn, deren VertreterIn und fünf aus der SchülerInnenrat gewählte MitarebiterInnen.

  4. Dem / der SchulsprecherIn, dem / der VertreterIn

  5. Dem / der SV-LehrerIn, dem / der VertreterIn

Die Wahlen zu den SV-VertreterInnen sind geheim und jeweils entsprechend dem Geschlecht in die Organe der Schülerschaft zu wählen (§3) und finden einmal im Schuljahr statt.

Außer den SchülerInnen kann und darf niemand Einfluß auf die Wahlen und die Arbeit der SV nehmen, solange diese mit dem Schulgesetz übereinstimmen. Die Mitglieder der Schülervertretung sind in ihren Entscheidungen frei, aber der Schülerschaft verantwortlich und dürfen wegen ihre Tätigkeit in der Schülerschaft weder bevorzugt, noch benachteiligt werden (§11+12).

In den beruflichen Teilzeitschulen sind Mitglieder des SchülerInnenschaft von ihren Ausbildungsstellen an einem Tag eines jeden Monats ab 10:00 Uhr für die Tätigkeit in der Schülervertretung freizustellen (§13). Den SchülerInnen ist während der allgemeinen Unterrichtszeit eine Monatsstunde als Schülervertretungsstunde zur Verfügung zu stellen. In dieser Stunde sollen aktuelle schulische Angelegenheiten behandelt und die Arbeit der Schülervertretung vorbereitet werden (§ 25,2).

Die SV hat das Recht Erklärungen und Presseveröffentlichungen abzugeben, die vor der Herausgabe der Schulleitung und dem staatl. Schulamt mitgeteilt werden sollen (§15).


Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer



Die Tätigkeit als VerbindungslehrerIn gilt als Dienst.
Die VerbindungslehrerInnen haben insbesondere die Aufgabe:

  1. die Schülervertretung und die Schülerschaft zu beraten und zu fördern.

  2. bei Unstimmigkeiten zwischen Schülervertretung und Schülerschaft einerseits und Schulverwaltung, Schulleitung oder Lehrerschaft andererseits zu vermitteln.


Die Verbindungslehrer haben das Recht, an den Sitzungen der Schülervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen; sie sollen von diesem Recht im Regelfall Gebrauch machen. Das jeweilige Gremium der Schülervertretung auf Kreis- oder Stadtebene und auf Landesebene kann durch Beschluss für einzelne Tagesordnungspunkte die VerbindungslehrerInnen von der Beratung ausschließen.

Die Amtszeit der VerbindungslehrerInnen beträgt zwei Schuljahre.

Diese SV-Ordnung ist gültig bis zum 31.12.2011

SV ist unter anderem:


!!!! SV ist was wir draus machen !!!!